Satzung

des Kreisverbandes
für
Obstbau, Garten und Landschaft Ludwigsburg e.V.

§ 1

a) Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr.

Der Verband führt den Namen „Kreisverband für Obstbau, Garten und Landschaft Ludwigsburg e.V.“ nachstehend Kreisverband genannt.
Er hat seinen Sitz in Ludwigsburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigsburg
eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
Der Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. November bis 31. Oktober.

b) Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, für Tätigkeiten für den Verein die Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu bestimmen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend  gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  7. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 2
Zweck des Kreisverbandes

Der Kreisverband erstrebt die gemeinnützige Förderung des Obst- und Gartenbaues der Dorfverschönerung, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Heimatpflege.

Diese Ziele sollen erreicht werden durch:

  1. Eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder
  2. Die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte u. a.
  3. Die Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
  4. Abhaltung von Versammlungen mit Vorträgen und Ausstellungen
  5. Durchführung von Unterweisungen,  Lehrgängen,  Lehrfahrten und Rundgängen
  6. Die Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreisverbandes sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. Stuttgart
  7. Leserwerbung für die Verbandszeitschrift „Obst und Garten"
  8. Die Förderung des Vogelschutzes und der Bienenzucht
  9. Die Förderung des integrierten Obst- und Gartenbaues

Die Vertretung des Erwerbsobstbaues ist nicht Ziel des Verbandes.

§ 3.
Organisation, Gliederung und Aufbau

Der Kreisverband setzt sich aus den einzelnen Ortsvereinen und aus Einzelmitgliedern des Kreises Ludwigsburg zusammen. Er ist dem Landesverband für 0bstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. Stuttgart angeschlossen.

§ 4
Mitgliedschaft

Der Kreisverband setzt sich aus den Ortsvereinen des Kreises Ludwigsburg zusammen.
Dem Kreisverband können auch natürliche und juristische Personen fördernd angehören sowie Ehrenmitglieder.
Um Mitglied zu werden, muss der beitrittswillige Ortsverein durch seinen Vorsitzenden bzw. das Einzelmitglied einen schriftlichen Antrag an den Vorstand des Kreisverbandes stellen. Über den Antrag beschließt der Vorstand des Kreisverbandes. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Eine Berufung an die Mitgliederversammlung ist möglich.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Austritt, der zum Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisverbandsvorsitzenden erfolgen muss. Die Kündigung muss spätestens bis zum 30. Juni des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen.
  2. durch Ausschluss, der zulässig ist, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen der Kreisverband gegenüber nicht nachkommt oder trotz schriftlicher Verwarnung eine den Bestrebungen des Kreisverbandes zuwiderlaufende Tätigkeit ausübt. Der Ausschluss ist vom Vorstand und Beirat zu beschließen und schriftlich mitzuteilen.
  3. Bei Einzelmitgliedern durch Tod; durch Auflösung des Ortsvereins. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Verbandsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten für das laufende Geschäftsjahr dem Kreisverband gegenüber voll zu erfüllen.

§ 5.

Rechte und Pflichten der Mitglieder.

Die Mitglieder sind berechtigt:

  1. In allen ihre Aufgabengebiete betreffenden Angelegenheiten Aufklärung und Rat zu holen und entsprechende Betreuung zu beanspruchen.
  2. Anträge zu stellen
  3. Die vom Kreisverband geschaffenen Einrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen
  4. An den Veranstaltungen des Kreisverbandes und des Landesverbandes und seiner Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Sich für die Verbandsaufgaben einzusetzen
  2. Für die Ziele des Verbandes zu werben
  3. Die von den Mitgliederversammlungen festgelegten jährlichen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

§ 6
Die Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Beirat

§7
Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Kreisverbandes. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Delegierten der einzelnen Ortsvereine zusammen. Jeder Mitgliedsverein hat für je 100 Einzelmitglieder, für die Mitgliedsbeiträge an den Kreisverband bezahlt wurden, das Recht, einen Delegierten zu der Mitgliederversammlung zu entsenden. Angefangene 100 Mitglieder zählen ganz. Nur diese Delegierten haben in der Mitgliederversammlung Wahl- und Stimmrecht. Jeder Delegierte hat bei den Wahlen und Abstimmungen grundsätzlich nur eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist zwei
Wochen vorher durch schriftliche Einladung an die Ortsvereinsvorsitzenden und Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von einem Monat. stattzufinden, wenn mindestens 1/5 der dem Kreisverband angehörenden Ortsvereine eine
solche beantragt oder die Vorstandschaft oder der Beirat die Einberufung beschließt.
Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. Die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts
  2. Die Entlastung des Verstandes und des Beirats
  3. Die Wahl des Vorstandes und des Beirates
  4. Die Festsetzung der Jahresbeiträge
  5. Die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern
  6. Die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern
  7. Die Änderung der Satzung
  8. Die Beschlussfassung über Anträge

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, ausgenommen ist § 14 (Auflösung). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Wahlen sind geheim; sie können jedoch, wenn niemand widerspricht, auch durch Zuruf erfolgen.

§ 8
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem l. Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, dem Geschäftsführer/in und dem Schriftführer/in.
Vorstand und Beirat, sowie die Kassenprüfer/in werden von der Mitgliederversammlung auf
4 Jahre gewählt.

Die Wahlen finden alle 2 Jahre in folgendem Wechsel statt:

a. 1. Vorsitzender sowie der 2. Stellvertretender Vorsitzender und die Kassenprüfer/in.
b. 1. Stellvertretender Vorsitzender sowie der Geschäftsführer, der Schriftführer/in und der gesamte Beirat.

Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Vorsitzende des Kreisverbandes oder seine Stellvertreter. Diese sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
Dem Kreisverbandsvorsitzenden oder seinen Stellvertretern obliegt, soweit nicht die Zuständigkeit des Beirates oder der Mitgliederversammlung gegeben ist, die Sorge für die Erledigung der Kreisverbandsaufgaben in persönlicher Verantwortung nach der Satzung.

§ 9
Der Beirat

Der Beirat besteht aus

  1. dem Vorstand
  2. mindestens 4 weiteren Beiräten
  3. den zuständigen Kreisfachberatern der Beratungsstelle für Obst- und Gartenbau des Landratsamtes Ludwigsburg.
  4. dem jeweiligen Vorsitzenden des Arbeitskreises Erwerbsobstbau.
  5. dem jeweiligen Vorsitzenden der Fachwartvereinigung Landkreis Ludwigsburg 

§ 10
Aufgaben des Beirates

Der Beirat hat den Vorstand in Erfüllung seiner Obliegenheiten zu unterstützen.
Rechte und Pflichten des Beirats:

  1. Unterrichtung über die laufende Verbandsarbeit
  2. Erarbeitung von Vorschlägen
  3. Vorschläge zur Wahl des Vorstandes
  4. Vorbereitung von Satzungsänderungen
  5. Aufnahme von fördernden Mitgliedern
  6. Ernennung von Personen zu Ehrenmitgliedern
  7. Beschlussfassung bei Ausschluss nach § 4 Abs. b

 

Der Beirat ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
Die Wahl des Beirates erfolgt auf die Dauer von 4 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11
Der Geschäftsführer

Der Geschäftsführer führt die laufenden Arbeiten aus und erledigt die Buchführung. Er darf ohne Anweisung des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters keine Zahlungen leisten.

§ 12
Rechnungsprüfung

Alljährlich hat eine Prüfung der Buchführung des Geschäftsführers durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer zu erfolgen.

§ 13
Der Schriftführer

Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurz gefasste Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse, aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Der Schriftführer kann auch für Presseveröffentlichungen zuständig sein, näheres regelt der Vorstand.

§ 14
Auflösung

Die Auflösung des Kreisverbandes ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich die zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 7. Zur Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Diese beschließt mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das verbleibende Vermögen an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 zu verwenden hat.

Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen und mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. (VR-Nr. 517)

Die in der Mitgliederversammlung vom 24. November 2011 beschlossene Satzungsänderung, die in der vorstehenden Niederschrift beurkundet ist, wurde am 15. November 2011 in das Vereinsregister unter Nummer 517 eingetragen.